Zulassung
Nachdem nach vielen, vielen Arbeitsstunden endlich der Ausbau Ihres Wohnmobils fertiggestellt ist, folgt nun die letzte Hürde: die TÜV-Abnahme und die Zulassung des Fahrzeuges. Denn durch die Umbauten, die Sie vorgenommen haben, ist die Allgemeine Betriebserlaubnis des Basisfahrzeuges erloschen. Folglich muss eine Hauptuntersuchung erfolgen, die im Idealfall mit der Zulassung des nun aufgebauten Fahrzeuges endet. Wenn das Fahrzeug die Zulassung erhält, erhält es automatisch eine neue Allgemeine Betriebserlaubnis und darf somit wieder im Straßenverkehr bewegt werden.Fahrzeug- und Aufbauart
Das Basisfahrzeug, das Sie erworben hatten, um es zu einem Wohnmobil auszubauen, war vorher als Pkw oder Lkw in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Dafür besaß das Fahrzeug die Allgemeine Betriebserlaubnis. Durch den Ausbau ist es in eine andere Fahrzeugart übergegangen. Ebenso ist die Betriebserlaubnis erloschen. Nun ist das Basisfahrzeug nicht länger ein Pkw oder Lkw, sondern ein zu Wohnzwecken umgebautes Fahrzeug. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw oder Lkw eingetragen war, nun einer Neuklassifizierung hinsichtlich der Fahrzeug- und Aufbauart unterzogen werden muss. Da sich durch den Umbau nicht nur die Klassifizierung, sondern auch die Gesamtabmessungen des Fahrzeuges in Bezug auf Länge, Breite und Höhe sowie das Leergewicht oder auch die Nutzlast geändert haben können, werden auch diese Daten in die Prüfung einbezogen. Die Höhe zum Beispiel ändert sich immer dann, wenn Sie ein Hochdach verbauen. Auch die Anzahl der Sitze wird überprüft. Waren im Basisfahrzeug lediglich die zwei vorderen Sitze eingebaut, wird sich die Anzahl der Sitzplätze erhöht haben, da Sie beim Ausbau wohl auch den Wohnraum mit weiteren Sitzgelegenheiten bedacht haben. Daraus ergeben sich Regeln für die Neuklassifizierung von Wohnmobilen.
Eine dieser Regeln besagt, dass, wenn in das Fahrzeug eine festinstallierte Wohneinrichtung verbaut wurde, das Fahrzeug als So.-Kfz-Wohnwagen, also als Sonder-Kraftfahrzeug Wohnwagen, eingestuft wird. Als solches wird es dann in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Ist eine herausnehmbare Wohneinrichtung installiert, spricht man von einer Wechselnutzung. Dann bleibt das Fahrzeug in seiner Ursprungsform als Pkw oder Lkw erhalten. In den Papieren des Fahrzeuges kann in einem solchen Fall die ursprüngliche Nutzungsart erhalten bleiben. Es wird dann lediglich an einer gesonderten Stelle in den Papieren der Zusatz erfolgen, dass das Fahrzeug wahlweise als Sonder-Kraftfahrzeug Wohnwagen geführt werden kann. Ebenso eingetragen werden dann die geänderten Fahrzeugdaten. Fahrzeuge, die eine geringere als die für Wohnmobile vorgeschriebene Mindestausstattung haben, bleiben von dieser Regelung unberührt. Dies ist zum Beispiel bei Kombis der Fall, die lediglich ausgestattet wurden mit einer ganz einfachen Schlaf- oder Kochgelegenheit. Die Fahrzeug- und Aufbauart spielt also eine elementare Rolle dabei, als was Ihr Wohnmobil schlussendlich zugelassen wird.


